Lexikon -Unfallbedingte Bauch- und Unterleibsbrüche
Maßgeblich ist die Definition eines Unfalls: „Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis zu einer Gesundheitsschädigung führt.“
Wenn ein Bauch- oder Unterleibsbruch also nicht gewaltsam und von außen herbeigeführt wird, besteht kein Versicherungsschutz (z. B. beim Heben eines Schrankes). Wird der Versicherungsnehmer beispielsweise von einem Autofahrer erfasst und erleidet dabei diese Verletzung, besteht Versicherungsschutz.